Nachdem der deutsche Gesetzgeber bereits 2016 bereits das innerstaatliche Recht durch die Einführung einer Sonderregelung zu Abfindungen nachschärfte, in dem er sich über Doppelbesteuerungsabkommen – sowohl mit Malta als auch Zypern – hinwegsetzte, steht nun gleiches bei Freistellungsvergütungen bevor. Für Personen, die einer Angestelltentätigkeit in der Vergangenheit in der Bundesrepublik nachgegangen sind, nunmehr sich einer in einer widerruflichen oder sogar unwiderruflichen Freistellung befinden, können sich gravierende Steueränderungen ergeben. Arbeitnehmer, die ihren deutschen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgegeben und auf Malta oder Zypern neu begründet haben, sind von der nachfolgenden Entwicklung – in Deutschland verharmlosend als „partiell miteinander verbundener Einzelmaßnahmen, die überwiegend technischen Charakter habe“ bezeichnet.
I. Innerstaatliches Recht – bisher
Arbeitnehmer, die aus einer besonderen Führungspositionen heraus das Unternehmen verlassen wollen oder sollen, scheiden i. d. R. nicht sofort aus, sondern werden von ihrem Arbeitgeber häufig freigestellt und unterliegen z. T. auch einem Wettbewerbsverbot. Nach bisheriger Rechtslage sind diese Personen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland verlassen haben, unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr in Deutschland steuerpflichtig.
II. Neuregelung
Das deutsche Bundesfinanzministerium beabsichtigt im Rahmen des JStG 2024 innerstaatlich Freistellungsvergütungen zukünftig zu erfassen, in dem der Umfang der beschränkten Einkommensteuerpflicht ausgeweitet werden soll (§ 49 Abs 1 Nr. 4 lit f) EStG neuer Fassung). Um auch im Fall einer völkerrechtlichen Vereinbarung, nämlich des DBA mit Malta und Zypern diese Einkünfte besteuern zu können, beabsichtigt Deutschland sich darüber hinweg zu setzen. Dies ist für den betroffenen Personenkreis besonders bitter, da sie häufig langfristig ihre Strategie ausgerichtet haben und nun in ihrem Vertrauen in die deutsche Rechtslage enttäuscht werden. Darüber hinaus – und dies geht in der Öffentlichkeit leider völlig unter – ist es mitnichten so, daß sie in Malta oder Zypern keine Steuern zahlen und somit sich nunmehr potenziell mit einer Doppelbesteuerung auseinandersetzen müssen.
III. Empfehlung
Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Neuregelung greift oder ob aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles ein Zugriff des deutschen Fiskus ungeachtet der geplanten Neuregelung unterbleibt. Weiterhin ist der Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens sorgfältig zu beobachten und auch weitere Verschärfungen sind nicht auszuschließen.